Im Sinne des Gefahrgutrechts bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder einen Container bzw. eine CTU. Eine Zusammenladung von Gefahrgut mit anderem Gefahrgut oder Nicht-Gefahrgut ist immer verboten, wenn es zu gefährlichen Reaktionen kommen kann.
Auf den Binnenverkehrsträgern gelten Zusammenladeverbote. Sie orientieren sich an den angebrachten Gefahrzetteln.
Ganz generell gilt:
Großer Spaß… Beachtet werden müssen für jedes Produkt:
und die Ansichten des Reeders!