zusammenladung
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Zusammenladung
Im Sinne des Gefahrgutrechts bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder einen Container bzw. eine CTU.
Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff
Auf den Binnenverkehrsträgern gelten Zusammenladeverbote. Sie orientieren sich an den angebrachten Gefahrzetteln.
Ganz generell gilt:
- Explosivstoffe untereinander sind grundsätzlich verboten. Nur bestimmte Kombinationen sind zulässig.
- Explosivstoffe mit anderen Gefahrgüter sind überwiegend verboten.
- Gefahrgüter mit Gefahrzettel Muster 2.3 oder 6.1 (giftig) und einige spezielle UN-Nummern dürfen nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden.
See
Großer Spaß… Beachtet werden müssen für jedes Produkt:
und die Ansichten des Reeders!
Siehe auch
zusammenladung.1731686347.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/11/15 16:59 von admin