Inhaltsverzeichnis

Gase

Gemäß Gefahrgutrecht sind Gase definiert als Stoffe, die bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3bar) haben oder bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Zum besseren Verständnis: Eine Flüssigkeit, die bei 50°C noch flüssig in einer Verpackung herumschwappt, aber in dieser einen Druck von 3bar erzeugt, gilt als Gas und muss in entsprechenden Druckbehältern befördert werden.

Gefahrgut

Gase sind grundsätzlich immer als Gefahrgut zu befördern. Ausnahmen gelten nur für druckfreie (max. 2bar), Gase, die erstickend oder oxidierend sind und keine weiteren Gefahren aufweisen und nicht tiefkalt sind.

Die Klasse 2 wird mit drei Gefahrzetteln dargestellt:

  1. Muster 2.1 für entzündliche Gase (rot)
  2. Muster 2.2 für nicht brennbare, nicht giftige Gase (grün)
  3. Muster 2.3 für giftige Gase (weiß)

Gefahrstoff

Gefasste Gase unterliegen grundsätzlich dem Gefahrstoffrecht. Die Regeln für die Lagerung und den Umgang mit solchen Gasen sind deutlich umfangreicher als für den Transport. Generell gilt:

Siehe auch

Klassifizierungscode

fest

Belüftung