Gemäß Gefahrgutrecht sind Gase definiert als Stoffe, die
Zum besseren Verständnis: Eine Flüssigkeit, die bei 50°C noch flüssig in einer Verpackung herumschwappt, aber in dieser einen Druck von 3bar erzeugt, gilt als Gas und muss in entsprechend stabilen Druckbehältern befördert werden.
Gase sind grundsätzlich immer als Gefahrgut zu befördern. Ausnahmen gelten nur für druckfreie (max. 2bar), Gase, die erstickend oder oxidierend sind und keine weiteren Gefahren aufweisen und nicht tiefkalt sind.
Die Klasse 2 wird mit drei Gefahrzetteln dargestellt:
Gefasste Gase unterliegen grundsätzlich dem Gefahrstoffrecht. Die Regeln für die Lagerung und den Umgang mit solchen Gasen sind deutlich umfangreicher als für den Transport. Generell gilt:
Ein zu großes Feld, um es in diesem Wiki vernünftig darstellen zu können. Für viele Näherungsberechnungen ist aber diese Konstante wichtig:
1mol eines idealen Gases bei 0°C und 1013hPa hat ein Volumen von 22,4L.
Ein Anwendungsbeispiel: