Feststehender Begriff aus verschiedenen Rechtsbereichen.
Beschreibt i.d.R. sowohl den Vorgang des Klassifizierens als auch dessen Ergebnis. Für Stoffe und Zubereitungen muss in der EU ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) vom Hersteller/ Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden, in dem die relevanten Klassifizierungsdaten zu finden sind. Für Gegenstände (z.B. Lithium-Batterien) sollte ein technisches Datenblatt zur Aufklärung beitragen.
Einteilung von Gefahrgütern in Klassen.
Produkte der Klassen 2 - 9 dürfen von jedem Kundigen klassifiziert werden. Güter der Klasse 1 müssen im Geltungsbereich des ADR/ RID/ ADN durch die nach Landesrecht zuständige Behörde klassifiziert werden. Im Zuge der Zuordnung von Produkten zu einer Klasse (Hauptgefahr) und einer möglichen Nebengefahr muss für jedes Gut überprüft werden, ob eine Umweltgefahr vorliegt. Gerade bei Sammelbegriffen wie „Farbe“ können so Produkte die gleiche Klassifizierung erhalten, unterscheiden sich aber in ihrer Kennzeichnung. Siehe auch hier.
Die Form des Beförderungspapiers ist abhängig vom Verkehrsträger. Im Geltungsbereich des ADR ist die Angabe so vorgeschrieben:
UN 1263 Farbe, 3, II, (D/E)
oder
UN 1017 Chlor, 2.3 (5.1, 8), (C/D)
Im Geltungsbereich des RID ist die Angabe analog zum ADR vorgeschrieben (ohne Tunnelbeschränkungscode). Werden Transporte in Tanks oder loser Schüttung durchgeführt, besteht die Klassifizierung aus folgenden Teilen:
33, UN 1263 Farbe, 3, II
oder
265, UN 1017 Chlor, 2.3 (5.1, 8)
Einstufung von Abfällen nach ihrer Herkunft und ihren Eigenschaften mit Abfallschlüsselnummern. Diese Klassifizierung differenziert dann zwischen „Abfällen“ und „gefährlichen Abfällen“.
Das deutsche Sprengstoffgesetz klassifiziert in Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper und Anzümdmittel. Innerhalb dieser gibt es dann noch verschiedene Kategorien wie „P1“ oder „T2“.