Die deutsche Technische Regel 510 teilt Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) ein. Die LGK beschreibt auf Basis der Gefahrstoffklassifizierung die Gefahreneigenschaften - allerdings nur unter dem Aspekt der Lagerung. Mittels einer (erstaunlich übersichtlichen) Tabelle lässt sich so feststellen, welche Stoffe mit welchen Stoffen zusammengelagert werden dürfen, welche nicht und welche mit Auflagen.
Nach EU-Recht müssen Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe, die in Deutschland vertrieben werden, die LGK angeben.
Die Lagerklassen weisen eine gewisse Analogie zu den Gefahrgutklassen auf. Leider wurden die ursprünglich mal in der TRGS 510 genutzten Bezeichnungen ersatzlos gestrichen. In der Ausgabe Jan. 2013 steht noch:
LGK 1 - explosive Gefahrstoffe
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LGK 2B - Druckgaspackungen und Feuerzeuge
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LGK 4.1A - sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
LGK 4.1B - entzündbare
feste Stoffe
LGK 4.2 -
pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe
LGK 4.3 - Gefahrstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
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LGK 5.1B - oxidierende Gefahrstoffe
LGK 5.1C - Ammoniumnitrat/ ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
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LGK 6.1A - brennbare, akut
toxische/ sehr giftige Gefahrstoffe
LGK 6.1B - nicht brennbare, akut toxische/ sehr giftige/ chronisch wirkenden Gefahrstoffe
LGK 6.1C - brennbare, akut toxische/ giftige/ chronisch wirkenden Gefahrstoffe
LGK 6.1D - nicht brennbare, akut toxische/ giftige/ chronisch wirkenden Gefahrstoffe
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LGK 8B - nicht brennbare ätzende Stoffe
LGK 9 - nicht besetzt
LGK 10 - brennbare Flüssigkeiten, die keiner anderen LGK zugeordnet sind
LGK 11 - brennbare Feststoffe, die keiner anderen LGK zugeordnet sind
LGK 12 - nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner anderen LGK zugeordnet sind
LGK 13 - nicht brennbare Feststoffe, die keiner anderen LGK zugeordnet sind