Der Klassifizierungscode gibt Auskunft über die Stoffeigenschaften von Gefahrgütern in codierter Form. Er findet sich u.a. im Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR/ RID. So verbirgt sich hinter dem Klassifizierungscode CF1 ein ätzender, entzündbarer flüssiger Stoff.
Der Klassifizierungscode kann auch rekursiv genutzt werden. Bei Anwendung der Tabelle 1.1.3.6 (zur Ermittlung der Kennzeichnungspflicht) ist zur Berechnung des Punktewertes bei Gasen zwischen verdichteten und verflüssigten Gasen zu differenzieren. Da in der Praxis nicht immer ohne weiteres zu ermitteln ist, um was es sich handelt, kann der Klassifizierungscode herangezogen werden (Kapitel 3.2 Tabelle A i.V.m. Kapitel 2.2). Bei Chlor findet sich der Code „2TOC“. In den Klassifierungsvorschriften für Gase weist „2“ ein verflüssigtes Gas aus, während „TOC“ ein giftiges, brandförderndes, ätzendes Gas ausweist.
Der Klassifizierungscode ist Bestandteil der Angaben im Beförderungspapier bei Produkten der Klasse 1.
Bei der Beförderung von Druckgaspackungen wird der Code teils von Transportbeteiligten zusätzlich gefordert.
Der Klassifizierungscode ist alpha-nummerisch und kann zwei oder mehr Stellen haben. So ergibt bei Gasen die Kombination „1A“ die Information „verdichtetes Gas, erstickend“.
Der Klassifizierungs-Code für Explosivstoffe setzt sich zusammen aus der Unterklasse und der Verträglichkeitsgruppe; z.B. 1.4F.
Gase werden unterteilt in:
Entzündbare flüssige Stoffe werden unterteilt in:
Entzündbare feste Stoffe werden unterteilt in:
Selbstentzündliche Stoffe werden unterteilt in:
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden, werden unterteilt in:
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe werden unterteilt in:
Organische Peroxide werden unterteilt in:
Giftige Stoffe werden unterteilt in:
Ansteckungsgefährliche Stoffe werden unterteilt in:
Radioaktive Stoffe erhalten keine Klassifizierungscode.
Ätzende Stoffe werden unterteilt in:
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände werden unterteilt in: