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Klassen

Gefahrgut

Das Gefahrgutrecht (ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code/ IATA-DGR ) teilt Gefahrgüter in die Klassen 1 bis 9 ein, um die jeweils gefährlichste Eigenschaft beim Transport zu beschreiben. Woraus spannenderweise 13 Klassen entstehen:

Eine detailliertere Übersicht finden Sie unter → Gefahrzettel.

Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe → Explosion.

Nach der Einteilung in Klassen (Hauptgefahr) erfolgt u.U. eine weitere Einstufung der Nebengefahren. Haupt- und Nebengefahr müssen u.a. als Gefahrzettel auf der Verpackung angebracht werden und weisen bei Zwischenfällen auf die wichtigsten Eigenschaften des Gutes hin. Ferner sind Haupt- und Nebengefahr Bestandteil der Klassifizierung, wie sie im Beförderungspapier angegeben werden muss.

Siehe auch

In eigener Sache

Die Dienstleistung der Klassifizierung von Gefahrgütern bieten wir Ihnen gern hier an.


Sprengstoff

Das Sprengstoffrecht unterteilt Explosivstoffe ebenfalls nach Klassen bzw. Kategorien:

  • Kategorie F1: Feuerwerkskörper sehr geringerer Gefahr
  • Kategorie F2: Feuerwerkskörper geringerer Gefahr
  • Kategorie F3: Feuerwerkskörper mittlerer Gefahr
  • Kategorie F4: Feuerwerkskörper größerer Gefahr
  • Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
  • Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
  • Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände geringerer Gefahr
  • Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände größerer Gefahr
  • Kategorie S1: Pyrotechnische Gegenstände geringerer Gefahr
  • Kategorie S2: Pyrotechnische Gegenstände größerer Gefahr
  • Klasse I: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre
  • Klasse II: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre
  • Klasse 1II: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre

Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe → Explosion.

Lagerklassen gemäß TRGS 510

Die Technische Regel 510 teilt Gefahrstoffe in insgesamt 13 Lagerklasse ein. Mittels einer (erstaunlich übersichtlichen) Tabelle lässt sich so feststellen, welche Stoffe mit welchen Stoffen zusammengelagert werden dürfen, welche nicht und welche mit Auflagen.

Brandklassen

1. Einteilung brennbarer Flüssigkeiten nach Gefahrenpotenzial durch die Verordnung brennbare Flüssigkeiten. U.a. erforderlich bei der Anwendung der technischen Regeln brennbare Flüssigkeiten.

  • A I → Flammpunkt < 21°C, nicht wassermischbar
  • A II → Flammpunkt 21 - 55°C, nicht wassermischbar
  • A III → Flammpunkt 55 - 100°C, nicht wassermischbar
  • B → Flammpunkt < 21°C; bei 15°C wassermischbar/ wasserlöslich

2. Einteilung der möglichen Arten von Brandlasten bzw. der Eignung von Löschmitteln gegen diese Brände.

  • A → Feste (glutbildende) brennbare Stoffe
  • B → Flüssige brennbare Stoffe
  • C → Brennbare Gase
  • D → Brennbare Metalle
  • F → Fette

Wird u.a. auf den Feuerlöschern dargestellt, um zu zeigen, wofür sie eigentlich taugen.

klassen.1712334727.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/04/05 18:32 von admin