Das Gefahrgutrecht (ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code/ IATA-DGR ) teilt Gefahrgüter in die Klassen 1 bis 9 ein, um die jeweils gefährlichste Eigenschaft beim Transport zu beschreiben. Woraus spannenderweise 13 Klassen entstehen:
Eine detailliertere Übersicht finden Sie unter → Gefahrzettel.
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe → Explosion.
Nach der Einteilung in Klassen (Hauptgefahr) erfolgt u.U. eine weitere Einstufung der Nebengefahren. Haupt- und Nebengefahr müssen u.a. als Gefahrzettel auf der Verpackung angebracht werden und weisen bei Zwischenfällen auf die wichtigsten Eigenschaften des Gutes hin. Ferner sind Haupt- und Nebengefahr Bestandteil der Klassifizierung, wie sie im Beförderungspapier angegeben werden muss.
Die Dienstleistung der Klassifizierung von Gefahrgütern bieten wir Ihnen hier an.
Das Sprengstoffrecht unterteilt Explosivstoffe ebenfalls nach Klassen bzw. Kategorien:
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe → Explosion. Die gesamte Klassifizierung von Sprengstoffen muss übrigens durch eine Behörde erfolgen.
Das Gefahrstoffrecht teilt nicht in Klassen ein, sondern betrachtet einfach alle Stoffeigenschaften. Für die Lagerung nutzt Deutschland allerdings „Lagerklassen“ (s.u.).
Die deutsche Technische Regel 510 teilt Gefahrstoffe in insgesamt 13 Lagerklassen (LGK) ein. Mittels einer (erstaunlich übersichtlichen) Tabelle lässt sich so feststellen, welche Stoffe mit welchen Stoffen zusammengelagert werden dürfen, welche nicht und welche mit Auflagen.
Nach EU-Recht müssen Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe, die in Deutschland vertrieben werden, die LGK angeben.