Oberbegriff für verschiedene Einstufungssysteme. Die einzelnen Systeme sind in der Regel nicht oder nur unzureichend untereinander harmonisiert.
Das Gefahrgutrecht (ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code/ IATA-DGR ) teilt Gefahrgüter in die Klassen 1 bis 9 ein, um die jeweils gefährlichste Eigenschaft beim Transport zu beschreiben. Woraus spannenderweise 13 Klassen entstehen:
Eine detailliertere Übersicht finden Sie unter → Gefahrzettel.
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe auch → Explosion.
Nach der Einteilung in Klassen (Hauptgefahr) erfolgt u.U. eine weitere Einstufung der Nebengefahren. Haupt- und Nebengefahr müssen u.a. als Gefahrzettel auf der Verpackung angebracht werden und weisen bei Zwischenfällen auf die wichtigsten Eigenschaften des Gutes hin. Ferner sind Haupt- und Nebengefahr Bestandteil der Klassifizierung, wie sie im Beförderungspapier angegeben werden muss.
Das Sprengstoffrecht unterteilt Explosivstoffe ebenfalls nach Klassen bzw. Kategorien:
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen ein. Die gesamte Klassifizierung von Sprengstoffen muss übrigens durch eine Behörde erfolgen. Für den Umgang muss in Deutschland zudem teilweise ein → Sprengstoffbefähigungsschein vorliegen.
Das Gefahrstoffrecht teilt nicht in Klassen ein, sondern betrachtet einfach alle Stoffeigenschaften. Für die Lagerung nutzt Deutschland allerdings „Lagerklassen“ (s.u.).
Einteilung von Gefahrstoffen gemäß der TRGS 510 in → Lagerklassen anhand der Gefahreneigenschaften. Teilweise analog zum Gefahrgutrecht.
Einteilung nach Art der brennbaren Stoffe. Siehe → Brandklassen
Deutsches System zur Beurteilung der Wassergefährdung. Siehe → Wassergefährungsklasse.