Symbole zur Kennzeichnung von Gefahrgut.
Gefahrzettel stellen die Gefahren (Hauptgefahr, nögliche Nebengefahren) dar. Formaljuristisch ist das nicht gleichzusetzen mit der Klasse.
Mindestgröße für Versandstücke: 10×10 cm (bei kleinen Versandstücken darf die Abbildung angemessen verkleinert werden). Definiert im Kapitel 5.2 ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code. Gefahrzettel stellen die beim Transport drohenden Gefahren dar, Gefahren bei Umgang oder der Entsorgung geben sie nicht wieder (dafür gibt es das Gefahrstoffrecht bzw. die Gefahrensymbole).
Es ist zulässig, dass auf dem Gefahrzettel die UN-Nummer angegeben wird. Allerdings akzeptiert Deutschland dies nur, wenn die UN-Nummer zusätzlich auf dem Versandstück neben dem Gefahrzettel angegeben wird.
Es ist zulässig, dass auf Gefahrzetteln zusätzliche Aufschriften angebracht werden, welche die Eigenschaft beschreiben (z.B. „giftig“ oder „ätzend“).
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Die Sterne in den Gefahrzetteln müssen durch die Verträglichkeitsgruppe ergänzt werden.
Gefahrzettel 1.1 - Massenexplosionsfähige Stoffe
Gefahrzettel 1.2 - Stoffe mit Gefahr der Bildung von Splittern/ Wurfstücken, nicht massenexplosionsfähig
Gefahrzettel 1.3 - Erzeugung erheblicher Strahlungswärme
Gefahrzettel 1.4 - Geringe Explosionsgefahr, keine große Reichweite
Gefahrzettel 1.5 - Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
Gefahrzettel 1.6 - Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Stoffe
Gefahrzettel 01 - Explosionsfähig (als Nebengefahr, meist nach Verlust eine Stabilisierungs-/ Phlagmatisierungsmittels)
Gefahrzettel 2.1 - entzündbare Gase
Gefahrzettel 2.2 - nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Gefahrzettel 2.3 - giftige Gase
Die Symbole der Gefahrzettel 2.1. und 2.2 dürfen schwarz oder weiß gedruckt werden; dies trifft keine unterschiedlichen Aussagen.
Entzündbare flüssige Stoffe
Die Symbole des Gefahrzettels 3 dürfen schwarz oder weiß gedruckt werden; dies trifft keine unterschiedlichen Aussagen.
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Die Symbole des Gefahrzettels 3 dürfen schwarz oder weiß gedruckt werden; dies trifft keine unterschiedlichen Aussagen.
Radioaktive Stoffe
Gefahrzettel 7B - strahlt ordentlich
Gefahrzettel 7C - strahlt schon ziemlich knusprig
Großzettel 7D - nur Außenkennzeichnung von Fahrzeugen für alle Arten radioaktiven Materials
Gefahrzettel 7E - spaltbares Material, quasi Grundelement für den Atomwaffen-Bausatz
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Gefahrzettel 9 - für alles, was gefährlich ist, aber nicht in die vorherigen Klassen passt
Gefahrzettel 9A - nur für Lithium-Batterien
Ist die umweltgefährdende Eigenschaft die Hauptgefahr, wird der Stoff der Klasse 9 zugeordnet. Hat er weitere Gefahren, gilt „umweltgefährdend“ als Nebengefahr und der Stoff wird einer anderen Klasse zugeordnet.
Gefahrzettel „umweltgefährdend“; auch als „F+T“ bezeichnet (für „Fish + Tree“)
Das Bundesverkehrsministerium bietet die oben gezeigten Gefahrzettel zum kostenlosen Download an. Bitte beachten Sie bei der Nutzung, dass der Ausdruck witterungsbeständig sein und die Größe 10x10cm betragen muss.
Der Batterieaufkleber ist ein Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Natriumbatterien, die nach der Sondervorschrift 188 verpackt sind.
Kleine Batterien mit potenziell geringem Risiko, allerdings in größerer Menge nicht weniger gefährlich.
Offiziell „Ausrichtungspfeile“.
Versandstücke mit dieser Kennzeichung müssen aufrecht verladen werden. Gründe dafür können Entlüftungsverschlüsse oder offene Kryobehälter sein.